AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu
nehmen. Mit der Beauftragung stimmt der Auftraggeber diesen Bedingungen zu auch wenn sie nicht separat
mitgeschickt werden.
I. ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSBEREICH
DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Fotografin/Videografin ein Unternehmer im
Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Die Fotografin/Videografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen/Videografen bekannt gegeben
wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen/Videografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der
Fotografin/Videografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und
nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des
Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für
eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers
und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die
Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)
deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar
beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto/Video: (c) Name/Firma/
Künstlername des Fotografen/Videografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3.
UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen/Videografen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin/Videografin bekannten Vertragszweck
erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars
und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung
(Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten
(Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung
im Internet ist dem Fotograf/Videograf die Webadresse mitzuteilen.
III. EIGENTUM AM FOTO- UND VIDEOMATERIAL – ARCHIVIERUNG:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser
überl.sst dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte
Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise
gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie/Videografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin/Videografin
zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen/
Videografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.1.3 Der Auftraggeber erhält das Bildmaterial wie vereinbart. Die Auswahl der zu bearbeitenden Bilder
trifft die Fotografin/Videografin. Die Abgabe von digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung
der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne
Gewähr (in der Regel nicht länger als 1 Jahr).
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven,
im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt
sind sowie auf Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin/
Videografin und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Die Fotografin/Videografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. KENNZEICHNUNG:
4.1 Die Fotografin/Videografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm
geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere
bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen
bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel
bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung
mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt
und Die Fotografin/Videografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. NEBENPFLICHTEN:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur
Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen/Videografen diesbezüglich
schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem.
§ 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin/Videografin
garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte Die Fotografin/Videografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen/
Videografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist
Die Fotografin/Videografin berechtigt, Lager- kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. VERLUST UND BESCHÄDIGUNG:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet Die Fotografin/Videografin – aus welchem Rechtstitel immer
– nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer
Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet Die Fotografin/Videografin nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber
nicht zu; Die Fotografin/Videografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie
für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen
Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme,
Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere
Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. VORZEITIGE AUFLÖSUNG UND RÜCKTRITTSVORBEHALT:
Die Fotografin/Videografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
Modifiziert der Auftraggeber ihre Vorstellungen oder Wünsche in einem nicht unerheblichen Umfang nach
Beauftragung, so behält sich Die Fotografin/Videografin das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten. In
diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz welcher Art auch immer.
Ebenfalls von einem wichtigen Grund zur Auflösung ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde ihre
Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und
dieser nach Aufforderung des Fotografen/Videografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit
leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten
sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner
trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten,
verstößt.
VIII. LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG:
8.1 Die Fotografin/Videografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch
– zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist die Fotografin/Videografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies
gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Video- und Fotomodelle, des Aufnahmeortes und
der angewendeten fotografischen/videografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als
solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind,
wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet Die Fotografin/Videografin nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen/Videografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten,
Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Die Fotografin/Videografin behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner
von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl
durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets
zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung
unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Fotografin/
Videografin schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
zu rügen. Wird eine M.ngelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Die Fotografin/Videografin haftet nicht bei Nichtgefallen der Dokumentation durch den Auftraggeber
sowie für unerhebliche Mängel. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.
Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner
ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen/Videografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung
von Tonwerken in jedweden Medien.
8.10 Korrekturschleife: Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. ihren Bevollmächtigten bedeutet eine
Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Im angebotenen Preis inbegriffen ist EINE Korrekturschleife.
Die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen sind der Fotografin/Videografin schriftlich und
gesammelt innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Dokumentation bekanntzugeben. Die Fotografin/Videografin
ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme
der Dokumentation Änderungen, die über eine berechtigte M.ngelrüge hinausgehen, so gehen diese
Änderungen zu ihren Lasten.
IX WERKLOHN / HONORAR:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin/Videografin ein Werklohn (Honorar)
nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung
unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall
keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen,
Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen/Videografen erfolgt, sind gesondert zu
bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu ihren
Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar
nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen
solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden
Gründen Abstand, steht der Fotografin/Videografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt
zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem
vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu
bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. LIZENZHONORAR:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin/Videografin im Fall
der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe
gesondert zu.
XI. ZAHLUNG:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung
in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar
ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die
Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des Fotografen/Videografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin/Videografin berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin/Videografin – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz
jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger
Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben- kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. DATENSCHUTZ:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin/Videografin die von
ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen,
Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations-
unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung
zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass Die Fotografin/Videografin damit die ihn treffenden
Informationspflichten erfüllt hat:
Die Fotografin/Videografin als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
Zweck der Datenverarbeitung:
Die Fotografin/Videografin verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung
des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw.
zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwe- cken des Fotografen/Videograf, darüber hinaus die weiters
bekanntgegebenen personen- bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen/Videograf.
Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Die Fotografin/Videografin verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon-
und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten
Zwecke zu erreichen.
Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies
Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt,
nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist,
Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in
die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen/Videografen nur solange
aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten
Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten
des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen
potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten Die Fotografin/Videografin gespeichert hat um
Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen ihrer personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht
rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen vom Fotografen/Videografen zu verlangen, die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
unter bestimmten Umständen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die
für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
Datenübertragbarkeit zu verlangen
die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben,
kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen/Videografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen:
Die Fotografin/Videografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –
berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner
erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen ihre ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem
Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen ihre
Einwilligung, dass ihre personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne
einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen verarbeitet werden.
XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen/Videografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne
des PHG gegen den Fotografen/Videografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen/Videografen verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen/Videografen auftragsgemäß hergestellte
Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren
und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
Stand: 09/2024